Satzung

Satzung der Deutschen Verkehrswacht

Verkehrswacht Hoyerswerda e. V.

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Verkehrswacht, Verkehrswacht Hoyerswerda e.V.

(2) Sitz des Vereins ist Hoyerswerda.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein wurde am 16.05. 1990 gegründet, und ist im Register des Amtsgerichtes Dresden unter der Nummer VR 7073 eingetragen.

 

§ 2 Zweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Verkehrssicherheit und die Verhütung von Verkehrsunfällen unter besonderer Berücksichtigung des Umweltschutzes im Bereich Hoyerswerda und Umland durch freiwillige Mitarbeit und Eigeninitiative aller Mitglieder.
 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Verkehrserziehung und Verkehrsaufklärung,
  • Verhütung von Verkehrsunfällen durch geeignete Maßnahmen,
  • Vertretung des Anspruchs aller Verkehrsteilnehmer auf ausreichende Sicherheit im Straßenverkehr,
  • Gewinnung von Verkehrsteilnehmern zur Mitarbeit,
  • Förderung der Jugendarbeit und ihre Organisation mit dem Ziel, junge Menschen frühzeitig an die Verkehrssicherheitsarbeit der Verkehrswachten heran zu führen,
  • Zusammenarbeit auf örtlicher und regionaler Ebene mit gemeinnützigen Organisationen, Kommunen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, die die Verkehrssicherheit fördern,
  • Teilnahme an bundesweiten sowie landesweiten Programmen und Aktivitäten der Deutschen Verkehrswacht und der Landesverkehrswacht Sachsen.
  • Der Verein ist Mitglied der Deutschen Verkehrswacht e.V. sowie der Landesverkehrswacht Sachsen e.V.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(2) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Erlöschen des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

(3) Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

 

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder sowie Ehrenmitglieder/Ehrenvorsitzende.

(2) Ordentliche Mitglieder können sein alle an den Zielen des Vereins interessierten

  • natürliche Personen,
  • juristische Personen,
  • Verbände und Vereinigungen und im Rechtsverkehr anerkannte nicht rechtsfähige Personenvereinigungen,
  • Kommunen, Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts.

(3) Über die Aufnahme von Mitgliedern nach Abs. 2 entscheidet der Vorstand. Aufnahmeanträge sind schriftlich zu stellen.

(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung verdienstvolle Mitglieder und Förderer als Ehrenmitglied aufnehmen bzw. ernennen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes, sind von der Beitragszahlung befreit.

(5) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung einen Ehrenvorsitzenden wählen.
 Der Geehrte behält alle Rechte und Pflichten eines Mitgliedes. Insbesondere darf er

  • an den Vorstandsitzungen teilnehmen
  • Anträge stellen
  • auf Versammlungen Reden halten

Der Geehrte wird von der Beitragspflicht befreit, als Ehrenvorsitzender kann er eine Ehrenamtspauschale nach § 3 Absatz 26a EStG erhalten.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die ordentlichen Mitglieder haben Anspruch auf Unterstützung ihrer Belange im Rahmen der Satzung und das Recht auf Auskünfte über alle satzungsgemäßen Angelegenheiten durch die zuständigen Vereinsorgane. Sie haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein bei der Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke zu unterstützen.

(3 Die ordentlichen Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu bezahlen, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt und der spätestens am 28. Februar des Jahres fällig ist.

(4) Die Beitragshöhe und die Modalitäten werden in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung für das Geschäftsjahr beschlossen werden.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet

  • durch Tod,
  • durch Austritt,
  • durch Ausschluss,
  • bei Mitgliedern, die nicht natürliche Personen sind, durch Beendigung ihrer Rechtsfähigkeit, ferner durch Auflösung oder Erlöschen.

(2) Ein Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres zulässig; die schriftliche Austrittserklärung muss dem Vorstand spätestens bis 31. Dezember des betreffenden Geschäftsjahres zugegangen sein.

(3) Ein Ausschluss kann erfolgen:

3.1 bei groben Verstößen gegen die Satzung,
3.2 bei verbandsschädigendem Verhalten,
3.3 bei Rückständen von mehr als einen Jahresmitglieder-Beitrag,
3.4 bei rechtskräftiger Verurteilung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen, schwerwiegenden Fehlverhaltens im Straßenverkehr oder
3.5 bei einem Verhalten, das geeignet ist, das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit zu schädigen.

 

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds. Das Mitglied kann binnen eines Monats nach Erhalt der Ausschlussentscheidung schriftlich Einspruch an die Mitgliederversammlung erheben. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung, welche endgültig ist, ruhen die Rechte und Pflichten des Mitglieds.

(5) Ein ausgeschlossenes Mitglied hat keinen Anspruch auf Rückzahlung geleisteter Beiträge.

 

§ 7 Organe

(1) Die Organe des Vereins sind:

1.1 die Mitgliederversammlung und
1.2 der Vorstand.

(2) Die Organe führen die Aufgaben des Vereins im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke durch.

 

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Jedes ordentliche Mitglied und jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine freie Stimmen vertreten. Bei Beschlüssen, die eine Satzungsänderung oder eine Auflösung des Vereins beinhalten, ist keine Vertretung zulässig.

(3) Die Mitgliederversammlung ist in der Regel einmal jährlich vom Vorstand durch einfachen Brief an die letztbekannte Anschrift der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung sowie unter Beifügung der vorliegenden schriftlichen Anträge vier Wochen vor dem Versammlungstag einzuberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Sind weniger als ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder anwesend, so muss der Vorstand eine weitere Mitgliederversammlung einberufen, für die keine Mindestanzahl an stimmberechtigten Mitgliedern anwesend sein muss. Darauf ist in der Einladung zu dieser weiteren Mitgliederversammlung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn der Vorstand dies beschließt oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Beratungsgegenstandes gefordert wird.

(6) Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  • Wahl des Vorsitzenden, Stellvertretenen Vorsitzenden, Schatzmeister und der Beisitzer in offener Einzelabstimmung,
  • Entgegennahme des Tätigkeits- und Rechenschaftsberichtes des Vorstands,
  • Entgegennahme des Finanzberichtes
  • Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfer
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Bestätigung des Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr,
  • Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
  • Beschlussfassung zur Satzung,
  • Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
  • Beratung und Beschlussfassung über Anträge
  • sowie die sonstigen, ihr in dieser Satzung zugewiesenen Angelegenheiten.

(7) Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied eingebracht werden. Sie müssen spätestens zwei Wochen vor dem Versammlungstag dem Vorstand schriftlich zugegangen sein. Über die Zulassung von Anträgen, die später, insbesondere erst in der Mitgliederversammlung, gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Diese Möglichkeit gilt nicht für Anträge, die eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins bezwecken.

(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden eröffnet. Der Vorsitzende oder der stellv. Vorsitzende schlägt einen Versammlungsleiter und einen Wahlleiter vor, der von der Mitgliederversammlung gewählt wird.

(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand leitet den Verein gemäß § 26 BGB. Er besteht aus

  • dem Vorsitzenden,
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  • dem Schatzmeister
  • bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern, von dem einer das Amt des Schriftführers wahrnimmt.

Der Vorsitzende vertritt den Verein stets allein, im Übrigen wird der Verein durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Im Innenverhältnis dürfen die Vorstandsmitglieder von ihrer Vertretungsbefugnis nur bei Verhinderung des Vorsitzenden Gebrauch machen.

(2) Die Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstands regelt der Vorsitzende im Benehmen mit dem Vorstand.

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstands bleiben bis zur Neuwahl im Amt; im Falle eines Rücktritts oder des Ausscheidens eines Mitglieds des Vorstands während der Wahlperiode kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger bestellen.

(4) Der Vorstand kommt zu mindestens 6 Vorstandssitzungen im Jahr zusammen. Über die Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(5) Das Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Es fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen.

(6) Der Vorstand ist insbesondere zuständig für!

  • die Erledigung der laufenden Geschäfte,
  • die Aufstellung des Haushaltsplans,
  • die Personalangelegenheiten des Vereins,
  • den Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

Er ist im Übrigen in allen Angelegenheiten entscheidungsbefugt, die in dieser Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

(7) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann eine Ehrenamtspauschale im Sinn des § 3 Nr.26a EStG beschließen.

 

§ 10 Rechnungsprüfer

(1) Zur Überprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Finanzverwaltung des Vereins wählt die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

(2) Scheidet ein Rechnungsprüfer vorzeitig aus, so bestellt der Vorstand für den Rest der Amtszeit bis zur Neuwahl einen kommissarischen Rechnungsprüfer.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine zu diesem Zweck besonders einzuberufende Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Vereins, bei seiner Aufhebung oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Landesverkehrswacht an die Stadt Hoyerswerda oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.

(3) Der Empfänger wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§ 12 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie ersetzt die Satzung des Vereins vom: 19.04.2011.